Mit Beschluss vom 7. November 2017 forderte die Kammer den Beschuldigten auf, zu der in Aussicht gestellten Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 229 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 24. November 2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 233), woraufhin dieses mit Verfügung vom 27. No-