Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 221 f.). Mit Eingabe vom 3. November 2017 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 224). Mit Beschluss vom 7. November 2017 forderte die Kammer den Beschuldigten auf, zu der in Aussicht gestellten Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (pag.