und auferlegte ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren. Den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘300.00 zog die Vorinstanz zur Deckung der Verfahrenskosten ein. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände verfügte sie, dass diese nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zu retournieren seien (pag. 170 f.).