Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 386+387 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz, Widerhandlung ge- gen das Ausländergesetz, Widerhandlungen gegen das Gastge- werbegesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 18. August 2017 (PEN 16 30) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 18. August 2016 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, der Wi- derhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen bzw. festgestellt am 16. und 19. Mai 2014 in C.________ durch Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilli- gung, der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz, begangen bzw. festgestellt am 16. Mai 2014 in C.________ durch gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln ver- botener Internet-Sportwetten, sowie der Widerhandlung gegen das Gastgewerbe- gesetz, begangen bzw. festgestellt am 16. Mai 2014 in C.________ durch Missach- tung der Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen, schuldig und verur- teilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen à CHF 80.00, ausma- chend CHF 17‘600.00 (Probezeit 4 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 20 Tage), zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 4‘997.50. Weiter widerrief die Vorinstanz den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. De- zember 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug und auferlegte ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren. Den be- schlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘300.00 zog die Vorinstanz zur Deckung der Verfahrenskosten ein. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände verfügte sie, dass diese nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zu retournieren seien (pag. 170 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. August 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 175). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 23. Oktober 2017 erklärte er die Anfechtung der erstinstanzlichen Schuld- sprüche wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Lotteriegesetz und Gastgewerbegesetz, weiter bezüglich der Sanktionen und des Widerrufs sowie be- züglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 214 f.). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 221 f.). Mit Eingabe vom 3. November 2017 er- klärte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren (pag. 224). Mit Beschluss vom 7. November 2017 forderte die Kammer den Beschuldigten auf, zu der in Aussicht gestellten Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 229 f.). Der Beschuldigte erklär- te sich mit Eingabe vom 24. November 2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 233), woraufhin dieses mit Verfügung vom 27. No- 2 vember 2017 angeordnet, und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Begründung aufgefordert wurde (pag. 235 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstre- ckung (pag. 253 f.) ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten fristgerecht am 29. Januar 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 255 ff.), worauf- hin der Schriftenwechsel gleichentags als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 263 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungserklärung vom 23. Oktober 2017 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 214 f.): Der Beschuldigte sei unter Ausscheidung von 4/5 der Kosten zu Lasten des Staates und unter Aus- richtung einer Entschädigung freizusprechen von den Beschuldigungen: 1. Der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz, angeblich begangen gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift 2. Der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift 3. Der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich begangen gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/5 Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem Beschuldigten sei für seine Verteidigungskosten eine Entschädigung zulasten des Staates zu vergüten 2. Auf den Widerruf der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau sei zu verzichten. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 23. Oktober 2017 stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, er sei oberinstanzlich einzuvernehmen. Weiter seien D.________, E.________ und F.________ als Zeugen vorzuladen und zu befragen (pag. 215). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 gewährte die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit, zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 221 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 3. November 2017 bekannt, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 224). Mit Beschluss vom 7. November 2017 wies die Kammer die Beweisanträge des Be- schuldigten ab. Es kann vollumfänglich auf die entsprechende Begründung verwie- sen werden (pag. 229 f.). Mit Verfügung vom 27. November 2017 (pag. 235 f.) holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 243 f.), ADMAS-Auszug (pag. 241) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 247 f.) ein. 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung hat die Kammer sämtliche Schuldsprüche, die Sanktionen, den Widerruf sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Obwohl nicht explizit angefochten, ergibt sich aus der Anfechtung der Kostenfolge, dass auch Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verwendung des Geldbetrags von CHF 2‘300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten) durch die Kammer zu überprüfen sein wird. Die Widerhand- lung gegen das Lotteriegesetz und gegen das Gastgewerbegesetz stellen Übertre- tungen dar. Da erstinstanzlich jedoch auch Widerhandlungen gegen das Auslän- dergesetz und das Strassenverkehrsgesetz Verfahrensgegenstand bildeten, ist die Kognition der Kammer nicht eingeschränkt (Art. 398 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 22. Januar 2016 vorgeworfen, in der Zeit von Februar 2013 bis 16. Mai 2014 mehrfach den Gästen des Clublokals «G.________» in dessen Räumlichkeiten gewerbsmässig in der Schweiz verbote- ne Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen gegen Geld angeboten und vermittelt zu haben (pag. 137). Weiter soll der Beschuldigte in der Zeit von ca. Septem- ber/Oktober 2013 bis am 19. Mai 2014 im gleichen Clublokal als Verantwortlicher H.________ als Arbeitnehmerin für Service- und Putzarbeiten sowie in seiner Ab- wesenheit teilweise auch als Stellvertreterin beschäftigt haben im Wissen darum, dass diese eine Arbeitsbewilligung benötigen würde, welche sie nicht besessen habe (pag. 137). Schliesslich soll der Beschuldigte seine Aufgaben als Bewilli- gungsinhaber des Clublokals nicht erfüllt und es unterlassen haben, die Gäste an- zuweisen, das Rauchen zu unterlassen oder sie wegzuweisen, wenn sie das Ver- bot missachteten (pag. 137). 7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Mitbetreiber und Präsident des fraglichen Clublokals «G.________» ist (pag. 26 f.). Der weitere Sachverhalt gemäss Ankla- geschrift ist streitig. Insbesondere ist bestritten und zu prüfen, ob der Beschuldigte seinen Gästen Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen gegen Geld angeboten und vermittelt hat; ob er H.________ ohne entsprechende Bewilligung als Arbeit- nehmerin beschäftigt und ob er es unterlassen hat, die Gäste zur Beachtung des Rauchverbots anzuhalten. 4 8. Beweismittel 8.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel bzw. die relevanten Aussagen nur knapp wiedergegeben; teils unter dem Titel Sachverhalt, teils direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Da vorliegend den Aussagen – zusammen mit den Beob- achtungen der Polizei und den übrigen objektiven Beweismitteln – eine wesentliche Bedeutung zukommt, ist es unerlässlich, diese im Folgenden zusammengefasst wiederzugeben. 8.2 Anzeigerapport und zugehörige Beweismittel Der Kammer liegt der Anzeigerapport vom 22. Oktober 2014, verfasst von I.________, samt dazugehörigem Fotodossier (pag. 2 ff.) und das Hausdurchsu- chungsprotokoll vom 16. Mai 2014 (pag. 100 ff.) vor. Zu den anlässlich der Haus- durchsuchung beschlagnahmten Gegenständen gehören auch Vermögenswerte im Umfang von CHF 2‘300.00 Bargeld, welches der Beschuldigte auf sich trug (pag. 103.1). Die beschlagnahmten Laptops konnten nicht ausgewertet werden (pag. 21). Den Akten liegen weiter auch Kopien der aufgefundenen Wettquittungen bei; teils trugen diese die im Club angehaltenen Personen auf sich, teils konnten sie aus dem Abfall sichergestellt werden (pag. 17, 33, 47-49, 63, 70 f., 84 ff. und 107). Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport der Polizei, welchem vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung eine entscheidende Bedeutung zukommt, zutreffend wieder- gegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 180 f., S. 3 f. der Ent- scheidbegründung). 8.3 Aussagen 8.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 20. Mai 2014 polizeilich einvernommen (pag. 26 ff.). Er gab an, dass sich im Vereinslokal jeder selbst bedienen könne. Jeder kenne die Preise der Getränke, ansonsten werde es einfach aufgeschrieben. Sie hätten nun ein neues Rechnungsprogramm aus J.________ (Land), welches jedoch nicht je- der kenne. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, dass das Lokal öffentlich sei. Das Programm rechne die verschiedenen Posten zusammen. Es sei günstiger als eine normale Kasse. Zusammen mit dem Laptop und dem kleinen Drucker koste es CHF 700.00. Es würden sich 5 Laptops im Lokal befinden, da Kunden im Internet surfen wollten. Einer sei privat für ihn; ausser für das Rechnungssystem dürfe den niemand benutzen. Dieser Laptop sei nicht passwortgeschützt (pag. 26 f.). Die an- deren Laptops seien kaputt gewesen; es sei noch nie passiert, dass die Laptops gesperrt gewesen seien. Er wisse das Passwort für die Laptops nicht. Beim Laptop im Fumoir laute das Passwort K.________. Auf Frage verneinte der Beschuldigte, dass im Lokal gespielt werde. Er habe früher selbst gespielt, jedoch gemerkt, dass er damit aufhören müsse (pag. 28 f.). Auf Frage nach den Wettquittungen im Lokal gab der Beschuldigte an, dass er selbst überrascht gewesen sei. Es könne sein, dass alle Besucher vorher im L.________ (Lokal) gewesen seien und dort gespielt hätten. Er könne die Tickets dann auch nicht einfach wegräumen, er sei ja nicht 5 immer dort. Er sammle nur Abfall vom Boden auf. Die Wettquittung in seiner Ho- sentasche habe er von jemandem, der sie weggeworfen habe. Auf Vorhalt einer belastenden Aussage merkte der Beschuldigte an, dass es auch Leute gebe, die lügen würden (pag. 29). Auf Frage nach H.________ gab der Beschuldigte an, er kenne sie vom Sehen, sie sei ein paar Mal im Clublokal gewesen. Er wisse nicht, wieso sie sich hinter der Theke aufgehalten habe; vielleicht habe sie ihre Tasche dort deponiert. Auf Vorhalt, dass Frau H.________ bei der zweiten Kontrolle um 15:15 Uhr geputzt habe, gab sich der Beschuldigte überrascht und merkte (iro- nisch) an, dass das gut sei. Er stellte sodann die Gegenfrage, ob die Polizei auch Frau H.________ danach gefragt habe. Auf konkreten Vorhalt führte der Beschul- digte aus, dass Frau H.________ nicht dort aushelfen dürfe, was er ihr auch so ge- sagt habe. Seine Vertretung sei D.________, zudem könne jeder selbst etwas nehmen. Er versuche sein Bestes, um stets anwesend zu sein. Er werde es noch einen Monat versuchen, dann könne es jemand anderes probieren, welcher es besser könne (pag. 29 f.). Auf Frage, ob er mit der Auswertung der Laptops einver- standen sei, gab der Beschuldigte an, es könne sein, dass jemand einmal gewettet habe, wenn er nicht dort gewesen sei. Aber wenn er dort gewesen sei, habe nie- mand gewettet. Sie hätten viele Feinde und es würden viele Gäste mit Wettquittun- gen kommen, welche diese dann in seinen Abfall werfen würden. Die Gäste wür- den mit ihrem eigenen Konto spielen, die Quittungen dann aber auf ihrem Drucker ausdrucken (pag. 30). Die Türe zum Fumoir sei eigentlich immer zu; vielleicht habe die Polizei diese offen gelassen. Auf Vorhalt, dass ein Keil unterlegt gewesen sei, gab der Beschuldigte an, darüber überrascht zu sein und das nie zu machen. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass auch bei der zweiten Kontrolle die Türe of- fen gewesen sei, woraufhin der Beschuldigte entgegnete, dass da ja niemand ge- raucht habe und man darum ja frische Luft hineinlassen könne. Schliesslich führte der Beschuldigte aus, das auf ihm gefundene Bargeld sei vom Verein. Er müsse Rechnungen des Vereins damit bezahlen. Er habe das Geld den ganzen Monat über gesammelt. Die Leute hätten ihre Getränke und Sachen damit bezahlt. Er ha- be am Freitag die Rechnungen bezahlen wollen, sei aber nicht mehr dazu gekom- men. Das Geld stamme aus der Kasse, er habe es jedoch noch nicht ausgebucht (pag. 31). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2015 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen (pag. 35). Wenn Leute reinkommen würden, könne er sie nicht kontrollieren. Sie hätten PCs angeboten und die Jungs hätten Geld für die Internetnutzung gegeben. Das Ziel sei, dass jeder freiwillig et- was für den Verein zahle. Die Laptops seien nur für das Internet gewesen, der Dru- cker für die Kasse. Jedes Geschäft habe einen Drucker; das bedeute nicht, dass dort gewettet werde. Der Drucker sei nur mit dem Laptop der Kasse verbunden gewesen, nicht mit den anderen Laptops. Jeder wolle, dass es ihrem Club schlecht gehe. Er könne nicht kontrollieren, was die Leute bei ihnen fortschmeissen würden (pag. 36). Frau H.________ sei Besucherin gewesen. Sie habe glaublich bei D.________ geschlafen. Sie würden es sich nicht leisten können, eine Mitarbeiterin anzustellen. Sie sei nie am Arbeiten gewesen, er könne nicht kontrollieren, wer in den öffentlichen Club komme (pag. 36 f.). 6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2016 wurde der Beschuldigte erneut einvernommen, wobei lediglich seine Aussagen und nicht auch die Fragen protokolliert wurden, was die Nachvollziehbarkeit seiner Aussagen er- schwert. Auf Vorhalt der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz gab der Beschuldigte an, das Fumoir sei abgetrennt gewesen. Er habe extra noch eine Klammer angebracht, damit die Tür automatisch zugehe. Die Türe sei zu 99,9 % der Zeit immer geschlossen. Der Keil sei nur für den Feierabend gewesen. Diesen habe er montiert, damit in der Nacht frische Luft in das Fumoir gelangen könne. An- lässlich der Hausdurchsuchung sei die Türe zum Raucherraum wohl von einem Po- lizisten geöffnet worden. Vielleicht habe jemand von der Polizei den Kiel ange- bracht, da sie immer hin- und hergegangen seien (pag. 156). Bezüglich der Wider- handlung gegen das Ausländergesetz bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. H.________ sei die Freundin von D.________ gewesen und deshalb ab und zu in den Club gekommen. Sie hätten sie nicht beschäftigt und ohnehin kein Geld dafür gehabt. Es stimme nicht, dass sie Leute bedient und einkassiert habe. Vom Strafbefehl gegen sie wisse er nichts und er könne auch nicht sagen, wieso sie den Strafbefehl akzeptiert habe, wenn es nicht so gewesen sein sollte (pag. 156 f.). Bezüglich der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz gab der Be- schuldigte an, keine Ahnung zu haben, ob im Lokal Internet-Wetten getätigt worden seien. Im Clublokal seien keine solchen Internetwetten angeboten worden. Solange er verantwortlich gewesen sei, sei nicht gespielt worden. Als er das Lokal über- nommen habe, sei er spielsüchtig gewesen. Im Jahr 2014 habe er und auch sonst niemand gespielt. In C.________ gäbe es 3-4 Clubs, in denen man spielen könne. Er könne die Gäste, die zu ihnen kommen würden, nicht durchsuchen. Vermutlich hätten sie die im Lokal gefundenen Quittungen in ihren Taschen gehabt. Vielleicht hätten sie die Zahlen im Internet damit kontrolliert und dann die Quittungen bei ih- nen weggeworfen. Die bei ihm gefunden CHF 2‘300.00 seien für Rechnungen be- stimmt gewesen. Er sei dann aber nicht dazu gekommen, diese zu bezahlen. Er habe der Polizei die Rechnungen zeigen wollen, doch diese sei nicht interessiert gewesen. Die Kasse neben dem Laptop sei eine alte Kasse gewesen für das Münz. Nur er und D.________ hätten dazu Zugang gehabt. Wenn niemand dort gewesen sei, hätten die Gäste die Getränke selbst genommen und das Geld dort hinein gelegt. Die belastenden Aussagen von Kunden konnte sich der Beschuldigte nicht erklären. Vielmehr warf er die Frage auf, wie viele der Besucher solche Aus- sagen gemacht hätten. So viel er wisse sei dies nur Herr E.________ gewesen. Dieser sei nur einmal im Monat da gewesen. Andere regelmässige Gäste hätten das Gegenteil ausgesagt. Es stimme auch nicht, dass H.________ Tische abge- räumt habe. Er habe die Frau von Herrn E.________ über Facebook kennenge- lernt. Ihn kenne er schon lange aus dem Heimatdorf. Als er erfahren habe, dass es sich um dessen Ehefrau handle, habe er den Kontakt zu ihr abgebrochen. Es kön- ne aber sein, dass die Aussagen von E.________ damit zu tun hätten (pag. 157 ff.). 8.3.2 Aussagen D.________ D.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2014 an, der Be- schuldigte habe die grösste Verantwortung für das Lokal. Er führe auch die Rech- nungen im Laptop. Er schreibe einfach den Betrag auf Zettel. Die Getränke würden 7 gebracht und manchmal bar bezahlt, manchmal auch auf Rechnung. Er kenne H.________ sei 2 Jahren und 8 Monaten von J.________ (Land) her. Sie sei nun seit 3 Wochen bei ihm, diese Woche gehe sie wieder. Vorher sei sie in M.________ bei ihrem Bruder gewesen. Das Lokal sei öffentlich und für den Ser- vice seien er und A.________ zuständig, oder auch andere Leute. Wer nicht be- zahle, könne es einfach aufschreiben. Auf Frage verneinte er, dass H.________ serviert oder Geld eingezogen habe. Solange er dort gewesen sei, habe sie nicht serviert. Was sonst gewesen sei, könne er nicht sagen. Aber sie sei nur ganz sel- ten alleine dort gewesen. Auf Frage, wovon sie lebe, gab D.________ an, sie habe ein Geschäft in J.________ (Land) und auch er habe sie unterstützt (pag. 40 f.). Im Lokal werde nur mit Karten gespielt. Auf Vorhalt der aufgefundenen Wertquittungen gab er an, in dieser Nacht im Spital gewesen zu sein. Er sei selbst überrascht ge- wesen. Was übers Internet gelaufen sei, könne er nicht sagen. Sie hätten jedoch keine Automaten und keinen Drucker, dieser diene lediglich dem Ausdruck von Quittungen und Rechnungen. Er tätige keine Sportwetten, und spiele nur Poker im Casino oder Lotto (pag. 42). Am Tag der Hausdurchsuchung seien er und H.________ in N.________ gewesen und sie hätte dort gewettet. Er habe bezahlt und gespielt, aber es sei nicht seine Idee gewesen. Er habe keine Ahnung, wie das Lokal in N.________ heisse, fast jedes Lokal biete so etwas an. Das G.________ jedoch nicht; das sei ein Fussballverein, die anderen seien Privatclubs. Auf Frage, wie es sein könne, dass H.________ Wettquittungen auf sich getragen habe, wel- che auch im Clublokal gefunden worden seien, gab er an, es könne sein, dass die- se von Feinden dort deponiert worden seien. Auf Frage führte D.________ aus, ein Laptop sei für die Kasse gewesen, zwei in Betrieb und zwei kaputt. Die Laptops seien fürs Internet, man bezahle 6 Franken pro Stunde. Er habe keine Ahnung von Passwörtern. Die defekten Laptops seien nicht in Betrieb gewesen (pag. 42 f.). Auf nochmalige Frage, ob H.________ im Service geholfen habe, gab er an, es sei möglich, er sei nicht immer dort gewesen. Auf Frage nach einem möglichen Feind, welcher sich im Lokal aufgehalten habe, benannte D.________ E.________. Wei- ter gebe es Leute, die Sozialhilfe beziehen und in anderen Clubs spielen würden, das sei jedoch anonym. Nur der Laptop auf der Theke sei mit dem Drucker verbun- den gewesen. Er habe H.________ am Tag der Kontrolle 3-4 Wettquittungen über- geben (pag. 43 f.). 8.3.3 Aussagen H.________ H.________ verneinte am Tag der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei, dass im Lokal gewettet worden sei. Handschriftlich vermerkte H.________, dass sie erst seit 10 Tagen in der Schweiz sei, und sich oft in Deutschland bei ihrem Bruder auf- halte. Sie lebe in J.________ (Land). D.________ sei ihr Freund, er habe ihr die Quittungen, welche sie auf sich getragen habe, übergeben. Er sei nun seit 20 Uhr im Spital in N.________. Sie sei zu Besuch bei ihm. Sie wisse nicht, wo ihr Freund gespielt habe, weil sie C.________ nicht gut kenne (pag. 45 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 gab H.________ an, sie sei zusammen mit D.________ in den Club gegangen. Er habe Karten gespielt und sei dann wegen Rückenschmerzen ins Spital gefahren. Sie sei dann im Club geblieben. Sie sei ein paar Mal im Club Kaffee trinken gegangen. Es sei ein Fuss- 8 ballclub, D.________ sei der Chef und Präsident. Die Fussballer hätten die Geträn- ke selbst genommen, es sei Selbstbedienung. Sie sei von M.________ in die Schweiz gekommen und befinde sich nun seit ungefähr 2 Wochen da. Die Wett- quittungen, welche sie auf sich getragen habe, habe sie von ihrem Freund erhalten. Sie wisse nicht, woher er diese habe. Sie seien den ganzen Freitagnachmittag zu- sammen gewesen. Auf Vorhalt, dass die Quittungen von 18 Uhr stammen würden und sie demnach wissen müsste, woher diese stammen, gab H.________ an, dass sie dies nicht wisse (pag. 51 ff.). Sie habe sich hinter der Theke aufgehalten, da sie Getränke für sich genommen habe. Sie habe ihr Getränk schon auf dem Tisch ge- habt. Auf Frage, warum sie hinter der Theke gesessen sei, wenn ihr Getränk auf dem Tisch gestanden habe, gab sie an, sie sei im Fumoir gewesen und habe ge- raucht. Danach sei sie zu den Gästen gegangen und habe ihr Getränk mitgenom- men. Sie sei nicht hinter der Theke gewesen. Sie habe ihre Jacke und Handtasche hinter der Theke gelassen, weil ihr Freund dort der Chef sei. Vielleicht hatten auch andere Gäste ihre Sachen dort deponiert. Sie habe nie im Service geholfen. Sie selbst müsse für ihre Getränke nicht bezahlen; bei den anderen Gästen wisse sie nicht, wie es funktioniere (pag. 53). Sie wisse nicht, woher die Wettquittungen ihres Freundes stammen würden, er habe sie nur ins Lokal gebracht und sei nicht dort gewesen. Am 19. Mai 2014 sei das Lokal beim Eintreffen der Polizei bereits offen gewesen. Sie habe Kaffee getrunken und Tische geputzt, da ihr langweilig gewe- sen sei. Es sei bei ihnen normal, dass man einander helfe. Sie sei nicht entlöhnt worden. Sie habe als Gast nichts für die Getränke bezahlen müssen. Sie habe kei- nen Auftrag erhalten und die Reinigungsgeräte bei den Getränken der Theke ge- sehen. Sie habe nicht gearbeitet (pag. 54 f.). 8.3.4 Aussagen E.________ Bereits anlässlich der kurzen Befragung vor Ort anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Mai 2014 gab E.________ (nachfolgend Zeuge) an, dass er seit ein paar Monaten Online-Spiele im Lokal spiele und auch schon gewettet habe. Weiter machte er Angaben zum Wetteinsatz und zu Gewinnen. Die Wetteinsätze würden gemäss seinen schriftlichen Angaben an den Beschuldigten geleistet. Weiter hielt er handschriftlich fest, dass die Belege bei der Theke ausgedruckt worden seien, und über den Laptop gespielt worden sei. Es sei immer beim Beschuldigten bezahlt worden (pag. 56 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2014 gab E.________, welcher von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen wurde, an, er kenne den Beschuldigten schon lange Zeit, da sie früher zusammen Fussball gespielt hätten. Er gehe schon lange in das Clublokal, meist nur am Wochenende. Er spiele nicht immer, wenn er dort sei, nur wenn gute Spiele laufen würden. Man wette immer online über die Laptops im Lokal. Er habe immer auf dem Laptop gespielt, welcher im Aufenthalts- raum links beim Sofa aufgestellt gewesen sei. Man habe die Quittungen selbst beim Drucker bei der Theke ausdrucken können, bezahlt habe man beim Beschul- digten oder der Serviertochter, welche am Freitag auch dort gewesen sei. Es habe zwei Serviertöchter gehabt, aber diese sei nun schon lange dort. Wenn der Be- schuldigte Spätschicht gehabt habe, habe es die Serviertochter gemacht, selten habe man auch bei D.________ bezahlen können. Der Beschuldigte habe immer 9 die Gewinne bar ausbezahlt. Auf dem Wettschein sei ein Code, diesen habe er auf dem Laptop bei der Theke eingegeben, dann habe man den Gewinn gesehen (pag. 58 f.). Die Serviertochter heisse H.________. Sie sei immer dort und manch- mal, wenn nicht viel los gewesen sei, auch früher nach Hause gegangen. Sie sei sicher seit 3-9 Monaten dort. H.________ habe bedient, abgeräumt und einkas- siert. Der Beschuldigte habe selten serviert. Selber holen habe man nicht müssen. Es seien immer Zettel bei der Theke gelegen, was man konsumiert habe. Am Schluss habe man dann bezahlen können. Man habe auch die Gewinne an die Konsumation anrechnen können (pag. 59 f.). H.________ habe immer ein Pass- wort eingegeben, dann habe man spielen können. Er kenne das Passwort nicht und wisse auch nicht, ob man auf allen PCs spielen könne. Der Auskunftsperson wurden verschiedene Quittungen vorgelegt und sie gab an, sie sei sich nicht sicher, ob die Quittung WIN-24 vom Club sei, die anderen würden ihr bekannt vorkommen. Es habe verschiedene gegeben. Es habe sicherlich einige Leute gegeben, die gar nicht gespielt hätten. Die anderen hätten aber regelmässig gespielt. Man sei nicht instruiert worden, was man bei einer Polizeikontrolle sagen solle. A.________ und D.________ seien beides Kollegen, zu denen er ein gutes Verhältnis habe. Er hof- fe, das Ganze sei nun für ihn abgeschlossen und A.________ vernehme nicht, was er gesagt habe (pag. 60 f.). Am 1. Dezember 2015 wurde E.________ durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag. 64 ff.). Auf Frage gab der Zeuge an, dass D.________ ihn wahrscheinlich nicht so möge. Dieser habe früher immer gewollt, dass er für den Fussballclub spiele. Er sei aber nie gegangen, das sei vielleicht der Grund. Mit dem Beschuldigten habe er – seit dieser das Lokal nicht mehr habe – nicht mehr viel zu tun gehabt. Die Aussagen, welche er bei der Polizei gemacht habe, bestätigte er aber (pag. 65). Er bestätigte, dass man die Kärtchen am Kiosk kaufen, und dann online im Club spielen könne. Auf Frage, ob Druck auf ihn ausgeübt worden sei, gab er an, dass der Beschuldigte ihn angerufen habe, als er die Vorladung be- kommen habe. Dieser habe ihm einfach gesagt, dass er auch schon einvernom- men worden sei, mehr habe er aber nicht gesagt (pag. 65). Er selbst habe seit an- fangs 2014 im Lokal gewettet. Man habe auf einer Internetseite ein Passwort ein- gegeben können. Dort habe man das Kärtchen aufladen und wetten können. So habe man das Ticket buchen können. Man habe dann im Internet nachschauen können, wie es gelaufen sei. Im Club habe man keine Quittungen ausdrucken kön- nen. Auf Vorhalt, dass dies seinen früheren Aussagen widerspreche und ein fal- sches Zeugnis Straffolgen nach sich ziehen würde, gab der Zeuge an, das mit dem Drucker sei nur eine kurze Zeit, bevor die Polizei gekommen sei, so gewesen. Er sei nur ein bis zweimal in zwei Wochen dort gewesen. Zweimal sei die Polizei vor- beigekommen. Es sei genauso gewesen, wie er bei der Polizei ausgesagt habe. Weiter gab der Zeuge auf erneute Nachfrage an, der Beschuldigte habe ihm ge- sagt, er solle einfach sagen, dass alles online gelaufen sei und er keine Quittungen ausgedruckt habe. Er habe dem Beschuldigten dann einfach gesagt, er wolle nicht dessen Arsch schützen, damit er selbst dann bestraft werde. Weiter bestätigte der Zeuge, nicht zu wissen, ob man auf allen Laptops habe spielen können. Er habe immer auf dem links beim Sofa gespielt. Man habe bei demjenigen bezahlen müs- sen, der an der Kasse gewesen sei, D.________, A.________ oder der Servier- 10 tochter. Er habe nur einmal gewonnen und der Gewinn sei ihm vom Beschuldigten ausbezahlt worden (pag. 66 f.). Auf Frage nach H.________ gab er an, diese sei sicher schon über einen Monat dort gewesen. Auf Vorhalt der eigenen Aussagen gestand er ein, dass es schon sein könne, dass sie lange dort gewesen sei. Sie sei am Freitag, wenn er dort gewesen sei, immer auch dort gewesen. Manchmal sei sie schon um 22 Uhr wieder gegangen. Sie habe kassiert und serviert. Es sei schon vorgekommen, dass man sich selbst habe bedienen und das Geld auf den Tisch legen können. Im Normalfall sei aber serviert worden. Er wisse nicht, wer für Frau H.________ verantwortlich gewesen sei und wie viel sie verdient habe. Sie habe wohl irgendwo in C.________ eine Bleibe gehabt. Er glaube auch nicht, dass sie eine Beziehung mit irgendjemandem dort gehabt habe (pag. 67 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 18. August 2016 wurde E.________ noch einmal als Zeuge einvernommen (pag. 162 ff.). Auch bei seiner Befragung wurden lediglich die Antworten protokolliert. Der Zeuge bestätigte seine bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen Er habe im Club selten mit Wetteinsätzen gespielt. Es habe zwei Varianten gegeben. Es habe Zettel gegeben und man habe ein Kärtchen kaufen können. Das mit dem Zettel sei aber nur kurze Zeit gewesen, man habe einen Code eingeben können. Er habe beides gemacht und die Wetteinsätze jeweils bei A.________ einbezahlt. Auch die Gewinne seien durch ihn ausbezahlt worden, er habe aber praktisch nie gewonnen. H.________ habe ihnen ab und zu schon auch Getränke gebracht. Wenn er am Wochenende dort gewesen sei, sei sie eigentlich auch immer anwesend gewesen und habe Getränke gebracht und einkassiert. Wie er später erfahren habe, habe sie ihren Freund dort gehabt. Ob H.________ Lohn bezogen habe, könne er nicht sagen. Er könne nicht mehr sagen, ob sie auch dort gewesen sei, wenn der Be- schuldigte oder D.________ dort gewesen ist. In der Regel sei einer der beiden im Lokal gewesen. Auf Frage von Fürsprecher B.________ gab der Zeuge an, wenn man mit einem Code, also mit einem Kärtchen gespielt habe, habe man über das Internet bezahlt. Das sei ein Anbieter, bei dem man ein Konto einrichten und dann aufladen könne. Dies sei nicht über den Beschuldigten gelaufen. Er selbst habe nach dem System gespielt, bei dem man noch einen Zettel bekommen habe (pag. 162 f.). 8.3.5 Weitere Aussagen Die übrigen Gäste, welche anlässlich der Hausdurchsuchung im Clublokal ange- troffen wurden, gaben alle an, dass im Lokal keine Wetten angeboten worden seien (pag. 69 ff., 76 ff.). Zwei der übrigen Gäste trugen jedoch Wettscheine auf sich (pag. 69 und 83). 9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass im Vereinslokal Internet-Sportwetten angeboten und vermittelt worden sind. Es seien fünf passwortgeschützte Laptops und ein Drucker in Betrieb gewesen und über 100 Wettscheine gefunden worden. Die Laptops hätten zwar nicht ausgewertet werden können, die Ausführungen des Beschuldigten, er wisse die Passwörter nicht, da die Computer noch nie gesperrt gewesen seien, seien jedoch nicht glaubhaft. Auch seien die vom Beschuldigten 11 und von D.________ aufgeworfenen Alternativszenarien – die Wettscheine würden von einem anderen Clublokal stammen oder seien gar absichtlich in feindlicher Ab- sicht bei ihnen platziert worden – nicht glaubhaft. Auch die Aussagen von H.________, sie habe sich nicht hinter der Theke befunden, seien offensichtlich Schutzbehauptungen (pag. 186 ff., S. 9-12 der Entscheidbegründung). Dieser Be- weisschluss werde durch die Aussagen von E.________ bestätigt. Dieser habe be- reits anlässlich der Hausdurchsuchung angegeben, dass im Club Sportwetten ab- geschlossen worden seien und H.________ Getränke serviert habe. Er habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet und bei der Staatsanwaltschaft – offenbar auf Veranlassung des Beschuldigten – seine Aussagen zwar etwas relativiert, die- se im Wesentlichen jedoch bestätigt. Obwohl gewisse Widersprüche in den Aussa- gen von E.________ auszumachen seien, habe er doch in den wesentlichen Punk- ten konstant und glaubhaft ausgesagt, weswegen auf seine belastenden Aussagen abzustellen sei. Auch das von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten sei nicht überzeugend. Hätte zwischen dem Beschuldigten und E.________ tatsächlich ein Konflikt bestanden, sei nicht davon auszugehen, dass letzterer sich regelmässig im Lokal des Beschuldigten aufgehalten hätte. Auch dass E.________ sich anlässlich der unerwarteten Polizei- kontrolle spontan dazu entschieden haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sei unwahrscheinlich (pag. 189 ff., S. 12-14 der Entscheidbegrün- dung). 10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet, dass H.________ regelmässig im Vereinslokal arbeits- tätig gewesen sei. Sie wohne hauptsächlich in J.________ (Land) und habe sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nur vorübergehend zu Besuch in der Schweiz befunden. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt mit D.________, welcher der Stellvertreter des Beschuldigten im Vereinslokal gewesen sei, liiert gewesen und habe in der Schweiz nur über ein begrenztes Kontaktnetz verfügt. Es sei daher verständlich, dass sie regelmässig im Lokal anwesend gewesen sei. H.________ stamme aus einem Kulturkreis, indem es üblich sei, Familienmitgliedern und Freunden auszuhelfen. Wenn sie also während ihrer Anwesenheit einige Male Ge- tränke serviert oder den Boden gereinigt habe, habe sie dies nur getan, um ihrem Freund behilflich zu sein (pag. 257). Bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz würden nach Ansicht der Verteidigung keine direkten Beweise vorliegen Der Beschuldigte habe bestätigt, einen Drucker und ein Rechnungsprogramm in J.________ (Land) gekauft zu haben. Dieses habe er benutzt, um die verkauften Getränke und Spei- sen zusammenzurechnen. Wettquittungen seien damit keine ausgedruckt worden. Der Polizei sei es denn auch nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen den Quittungen und dem Drucker herzustellen. Mit den Laptops habe er seinen Gästen die Möglichkeit angeboten, gegen Entgelt das Internet zu nutzen. Dass die Gäste damit Wetten abgeschlossen hätten, könne nicht ausgeschlossen werden. Ein ent- sprechender Nachweis hätte jedoch auf den Laptops auch nicht festgestellt werden können. Es sei durchaus möglich, dass die Anwesenden, welche überwiegend aus der O.________ (Region) stammen würden, in einem anderen Club Wetteinsätze 12 getätigt hätten und die Quittungen ausdrucken liessen, bevor sie sich zum Be- schuldigten begeben hätten. Es sei hinlänglich bekannt, dass in C.________ meh- rere derartige Lokale existieren würden. Schliesslich würden die CHF 2‘300.00, welche der Beschuldigte bei der Hausdurchsuchung auf sich getragen habe, nicht aus Sportwetten stammen. Vielmehr habe er damit Rechnungen für Strom und Miete begleichen wollen. Er habe der Polizei angeboten, die besagten Rechnungen zu zeigen, worauf diese jedoch nicht eingegangen seien (pag. 258 f.). Bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz macht die Verteidigung geltend, das Lokal verfüge über ein Fumoir, welches die gesetzli- chen Voraussetzungen erfülle. Zwar sei anlässlich der Hausdurchsuchung die Tür zum Fumoir offen gestanden. Beim zweiten Kontrollbesuch sei dieses Fehlverhal- ten jedoch nicht beobachtet worden. Diese nur kurze und vorübergehende Nicht- einhaltung der Voraussetzungen sei nicht zu bestrafen (pag. 259 f.). Schliesslich zog die Verteidigung die Zeugenaussagen von E.________ in Zweifel. Er habe anlässlich der Hausdurchsuchung als einziger belastende Aussagen ge- macht, weswegen seine Glaubwürdigkeit kritisch hinterfragt werden müsse. Er ha- be bezüglich der Häufigkeit des Aufenthalts von H.________ im Vereinslokal, be- züglich der Frage, ob im Lokal Quittungen gedruckt worden seien, sowie bezüglich der Häufigkeit eigener Wetteinsätze im Lokal widersprüchliche bzw. relativierende Aussagen gemacht. Ohnehin könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge den Beschuldigten belasten wolle, weil der Beschuldigte über Facebook Kontakt zur Ehefrau des Zeugen aufgenommen habe, was die freundschaftliche Beziehung zusehends belastet habe (pag. 260). 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Beweiswürdigung bezüglich der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte als (Mit)betreiber und (Mit)inhaber des Clublokals seinen Gästen die Möglichkeit geboten hat, Sportwet- ten vorzunehmen. Dafür sprechen die gesamten anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Polizei angetroffenen Umstände im Club. Zunächst einmal befanden sich im Lokal fünf Laptops, wovon einer mit einem Drucker verbunden war. Die Er- klärung des Beschuldigten, diese seien von den Gästen benutzt worden, um – ge- gen Entgelt – das Internet zu nutzen, überzeugt insbesondere angesichts der Tat- sache, dass bereits im Jahr 2014 praktisch alle gängigen Mobiltelefone internet- fähig und sogenannte flat-rate Abos weit verbreitet waren, nicht. Internet war damit bereits damals stets überall verfügbar und es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Laptops lediglich Zugang zum Internet bieten sollten. Weiter sprechen auch die zahlreichen im Lokal vorgefundenen Wettquittungen, teilweise auf den Gästen und teilweise im Abfall bzw. an diversen Orten, dafür, dass im Lokal Sport- wetten angeboten wurden. Dass eine derart hohe Anzahl an Quittungen – bei ins- gesamt 14 Anwesenden – von diesen oder weiteren Gästen im Verlauf des Tages zufälligerweise oder bewusst dorthin verbracht wurden, erachtet die Kammer als höchst unwahrscheinlich. Kommt hinzu, dass auch H.________ und der Beschul- digte solche Quittungen auf sich getragen haben und beide keine überzeugende Erklärung hierfür vorbringen konnten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe 13 diese vom Boden eingesammelt, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte – sollte es sich denn dabei tatsächlich um Abfall gehandelt haben – die Zettel eingesteckt und nicht entsorgt haben sollte. Auch die Vorbringen von H.________, ihr Freund habe ihr die Quittungen übergeben und sie wisse – obwohl sie den ganzen Tag mit ihm zusammen gewesen sei – nicht, woher diese stammen würden, sind offensichtlich Schutzbehauptungen. Schliesslich spricht auch der Um- stand, dass der Beschuldigte CHF 2‘300.00 auf sich getragen hat, für den ange- klagten Sachverhalt. Es ist nicht ersichtlich, wofür der Beschuldigte eine Summe in doch erheblicher Höhe auf sich tragen sollte, wenn doch eine Kasse (vgl. pag. 11) vorhanden war. Dass er damit Rechnungen bezahlen wollte, erachtet die Kammer insbesondere auch aufgrund der Tageszeit – die Hausdurchsuchung fand um 20:30 Uhr statt, also zu einem Zeitpunkt, in dem bereits seit Stunden keine Mög- lichkeit zur Barbezahlung von Rechnungen mehr bestand – als sehr unwahrschein- lich. Die Bestreitungen des Beschuldigten, von H.________ und von D.________ erach- tet die Kammer als wenig überzeugend. Alle haben sich verschiedentlich in Wider- sprüche verstrickt. In seiner ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte zunächst kategorisch, dass in seinem Lokal gespielt werde (pag. 28). Später auf Frage, ob er mit der Auswertung der Laptops einverstanden sei, relativierte er seine Aussage. Es könne sein, dass jemand einmal gewettet habe, wenn er nicht dort gewesen sei. Weiter gab er gar an, es könne sein, dass jemand mit seinem Konto gespielt und Wettquittungen mit seinem Drucker ausgedruckt habe (pag. 30). Diese Relativie- rungen sind offenbar aufgrund des faktischen Drucks – der Beschuldigte musste mit einer (gerade angekündigten) Auswertung der Laptops rechnen – erfolgt, und belegen nach Ansicht der Kammer, dass im Lokal tatsächlich solche Wetten abge- schlossen und die Quittungen auch über den vor Ort befindlichen Drucker ausge- druckt wurden, hätte der Beschuldigte doch ansonsten keinen Anlass zu einem solchen Eingeständnis gehabt. Schliesslich widersprechen sich H.________ und D.________ bezüglich der Frage, wie H.________ in den Besitz der Wettquittun- gen gekommen sei, wie bereits oben dargelegt erheblich. D.________ will mit sei- ner Freundin einen Wettclub in N.________ besucht haben, wobei H.________ ei- nen solchen Besuch nicht erwähnt hat und sich vielmehr auf den Standpunkt stell- te, sie wisse nicht, woher die Wettquittungen, die sie von ihrem Freund erhalten habe, stammen würden. Es ist offensichtlich, dass beide die wahre Herkunft der Wettquittungen nicht benennen wollen, würde doch ansonsten keine Notwendigkeit bestehen, widersprüchliche und offensichtlich wahrheitswidrige Aussagen zu ma- chen. Dass die Wettquittungen aus dem Clublokal stammen, ist damit naheliegend. Der Beweisschluss der Kammer wird schliesslich auch durch die Aussagen des Zeugen E.________ gestützt. Zunächst ist festzuhalten, dass auf seine Aussagen grundsätzlich abgestellt werden kann. E.________ hat in sämtlichen Einvernahmen bezüglich der vorliegend relevanten Fragen gleichbleibende Aussagen gemacht. So hat er bestätigt, dass im Clublokal Sportwetten getätigt werden konnten, und er solche auch bereits abgeschlossen habe, wobei er jeweils (u.a.) beim Beschuldig- ten bezahlt und von ihm den Gewinn ausbezahlt erhalten habe. Weiter gab er an, dass auch H.________ im Lokal einkassiert und serviert habe. Dass der Zeuge von diesen Aussagen zum vorliegend relevanten Kerngeschehen nicht abgewichen ist, 14 ist umso bemerkenswerter, als er vor der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft offenbar vom Beschuldigten kontaktiert wurde und ihm dieser Anweisungen zu seinen Aussagen gegeben hat. Dass E.________ seine Aussagen unter diesen Umständen – immerhin war der Beschuldigte auch ein langjähriger Bekannter von ihm – etwas abschwächt hat, ist nachvollziehbar und vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von ihm keine Zweifel zu wecken. Dass dann auch an der Hauptver- handlung eher zurückhaltende Aussagen erfolgten, verwundert angesichts der Tat- sache, dass der Beschuldigte anwesend war und die Situation für E.________ eher unangenehm gewesen sein dürfte, auch nicht weiter. Gründe dafür, dass E.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, sind jedenfalls nicht er- sichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, dürfte der Umstand, dass der Be- schuldigte die Ehefrau von E.________ kontaktiert haben will, kaum zu einem der- artigen Zerwürfnis zwischen den beiden geführt haben, dass E.________ sich dazu veranlasst gesehen hätte, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten. Wäre es tatsächlich zu einem solchen Zerwürfnis gekommen, hätte E.________ kaum noch als regelmässiger Gast das Lokal des Beschuldigten aufgesucht. In Bezug auf die vorliegend relevante Beweisfrage bezüglich der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz hat E.________ glaubhafte und äusserst detaillierte An- gaben gemacht. So gab er an, auf welchem Laptop er jeweils gespielt hat. Auch konnte er nachvollziehbar erklären, wie die Wetten an den Laptops abgelaufen sind (Zugangscode wurde durch Serviertochter eingegeben, bezahlt wurde beim Be- schuldigten oder seinen Stellvertretern). E.________ macht keine übertrieben be- lastenden Aussagen, was wiederum dagegen spricht, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belasten könnte. So gab er beispielsweise konstant an, keine Kenntnis davon zu haben, an wie vielen Laptops gespielt werden konnte. Auch gab er an, die Gäste seien für den Fall einer polizeilichen Hausdurchsuchung nicht vom Be- schuldigten instruiert worden. Schliesslich spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Aussagen von E.________ in jeder Hinsicht mit den objektiven Beweismit- teln, also der Situation, wie sie von der Polizei festgestellt werden konnte, in Ein- klang steht, für ihn bzw. seine Aussagen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass seine Aussage, wonach die Einsätze beim Beschuldigten bezahlt worden seien, auch mit dem Umstand, dass bei diesem Bargeld sichergestellt werden konnte, in Einklang steht. Schliesslich räumte auch der Beschuldigte ein, dass es möglich sei, dass Gäste mit dem Drucker Wettquittungen ausgedruckt haben, was wiederum mit den entsprechenden belastenden Aussagen von E.________ übereinstimmt. Dass alle übrigen durch die Polizei angetroffenen Gäste bestritten, Wetteinsätze im Lokal getätigt zu haben, vermag nach Ansicht der Kammer keine Zweifel an die- sem Beweisergebnis zu wecken, zumal sämtliche Personen als Gäste eine gewis- se Nähe zum doch eher kleinen Clublokal und deren Betreiber aufweisen dürften. Kommt hinzu, dass die Angaben eines Clubbesuchers (P.________) zu den Um- ständen, wie er in den Besitz der auf ihm gefundenen Wettquittungen gekommen sei, nicht glaubhaft sind. So will er zwar in N.________ gespielt haben, konnte je- doch zum Club, seinem Begleiter sowie zu den Umständen ihres Besuchs keine genauen Angaben machen (vgl. dessen Aussagen auf pag. 73 f.). 15 Die Kammer erachtet es aufgrund des Gesagten als erwiesen, dass im Clublokal, welches vom Beschuldigten betrieben wurde, Wetten angeboten wurden. Diese konnten über die vorhandenen Laptops (bzw. über einige davon) abgeschlossen werden, wobei die Einsätze an den Beschuldigten oder bei dessen Abwesenheit an seine Stellvertreter bezahlt wurden. Der im Clublokal vorhandene Drucker wurde sodann zum Ausdrucken der Quittungen verwendet. Allfällige Gewinne wurden durch den Beschuldigten ausbezahlt. Fraglich und zu prüfen bleibt einzig, wie lange diese Wetten im Clublokal bereits angeboten wurden. Diesbezüglich stellt die Kammer auf die ersten und glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ ab, welcher angab, seit ca. 3 Monaten bzw. seit anfangs 2014 dort gewettet zu haben (pag. 56 und 66). Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei diesen glaubhaften Aussa- gen von der Annahme auszugehen, dass seit ungefähr drei Monaten (vor der Hausdurchsuchung) das Angebot bestand, Wetten abzuschliessen. 11.2 Beweiswürdigung bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Fraglich und zu prüfen ist diesbezüglich, ob H.________ als Arbeitnehmerin für den Beschuldigten und D.________ bzw. das Clublokal tätig war. Die Kammer erachtet auch diesen angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Dafür sprechen wiederum die gesamten Umstände, wie sie von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung und anlässlich des Kontrollbesuchs einige Tage später ange- troffen werden konnten. Die Polizei konnte beobachten, wie sich H.________ hinter der Theke befand und mit Arbeiten beschäftigt war. Beim Eintreffen der Polizei setzte sie sich dann zu den Gästen, wobei ihre Effekten hinter der Theke deponiert waren. Bereits diese Schilderung, an der die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hat, zeigen, dass H.________ offensichtlich als Servicemitarbeiterin tätig war, dies jedoch vor der Polizei zu verbergen versuchte. Bezeichnend ist weiter auch, dass sie bereits einige Tage später wieder im Clublokal anzutreffen war, wo sie Putzar- beiten verrichtete. Daraus kann geschlossen werden, dass H.________ – was sich insbesondere auch aus den noch auszuführenden Aussagen der weiteren Beteilig- ten ergibt – regelmässig im Lokal Arbeiten verrichtet hat. H.________ machte bezüglich der Frage, zu welchem Zweck sie sich im Lokal auf- gehalten habe, äusserst widersprüchliche Angaben. So konnte sie nicht erklären, wieso sie sich zuerst hinter der Theke aufgehalten hat, obwohl sich ihr Getränk an- geblich bei den Gästen auf dem Tisch befunden haben soll. In einem weiteren Wi- derspruch behauptete sie gar, dass sich die Polizei geirrt haben müsse und sie sich nicht hinter der Theke aufgehalten habe. Dabei handelt es sich offensichtlich um Schutzbehauptungen, welche den glaubhaften Schilderungen bzw. Beobachtungen der Polizei widersprechen. Auch konnte H.________ wiederum keinen nachvoll- ziehbaren Grund angeben, wieso sie beim zweiten Besuch der Polizei im Lokal ge- putzt hatte. Auch die Aussagen des Beschuldigten zur Beschäftigung von H.________ sind nicht glaubhaft. So gab er sich überrascht, dass H.________ im Lokal Arbeiten ausgeführt habe. Diese Aussage widerspricht jedoch insofern den Aussagen des Mitbetreibers des Lokals, als dieser eingestanden hat, dass es durchaus möglich sei, dass H.________ im Service ausgeholfen habe. Er sei nicht immer dort gewesen. Selbst D.________ bestreitet damit nicht explizit, dass H.________ im Service bzw. im Lokal ausgeholfen hat. Dieser Umstand müsste 16 demnach auch dem Beschuldigten als Präsidenten des Clubs bekannt gewesen sein. Schliesslich kann bezüglich der Rolle von H.________ zusätzlich auch auf die wie dargelegt glaubhaften Aussagen von E.________ abgestellt werden. Dieser be- zeichnete H.________ bereits in der ersten Einvernahme (ohne konkreten Vorhalt oder Frage) als Serviertochter und gab auf Nachfrage an, dass sie immer dort ge- wesen sei. H.________ habe die Getränke gebracht und abgeräumt. Von diesen Aussagen wich der Zeuge nicht mehr ab, auch wenn er diese – wie oben ausge- führt offenbar unter einem gewissen Druck – später wieder etwas relativiert hat. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung belegen die Aussagen von E.________, dass H.________ bereits längere Zeit regelmässig im Lokal tätig war und dabei Service- und Putzarbeiten verrichtet und in der Abwesenheit des Be- schuldigten auch Wetteinsätze entgegengenommen bzw. als seine Stellvertreterin fungiert hat. Wäre sie lediglich wie behauptet gelegentlich ihrem Freund zur Hand gegangen, hätte nach Ansicht der Kammer kein Anlass dazu bestanden, dies ge- genüber der Polizei zu verheimlichen. Der Beschuldigte stellte jedoch als Betreiber des Lokals gänzlich in Abrede, dass H.________ für das Lokal Arbeiten verrichtet hatte. Kommt hinzu, dass H.________ bei beiden Besuchen der Polizei mit Arbei- ten beschäftigt war, was ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich zu beurteilen wä- re, wenn sie tatsächlich lediglich gelegentlich ausgeholfen hätte. Auch dass sie, wie sie selber eingeräumt hat, für ihre Konsumationen im Clublokal nichts bezahlen musste, spricht dafür, dass sie in einer Art Anstellungsverhältnis zum Betrieb stand. Bezüglich der Frage, wie lange H.________ im Lokal tätig war, machte der Zeuge E.________ unterschiedliche Angaben, wobei bemerkenswert ist, dass er seine ur- sprünglichen Aussagen mit der Zeit etwas abgeschwächt hat. Nach Ansicht der Kammer kann jedoch ohne weiteres auf seine ersten Angaben abgestellt werden, wonach sie ungefähr seit 3-9 Monaten dort gewesen sei. Zu Gunsten des Beschul- digten ist von einer dreimonatigen Arbeitstätigkeit auszugehen. Ob H.________ ei- nen Lohn erhielt, gratis für ihren Freund, welcher sie auch finanziell unterstützt ha- ben soll, tätig war oder Kost und Logis bekam, muss und kann offen gelassen wer- den. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte bzw. in Kauf nahm, dass H.________ zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht berechtigt war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er – und auch der Mitbe- treiber des Lokals – wider jeglicher Evidenz bestreitet, dass H.________ im Clublo- kal Service- und Putzarbeiten verrichtet hat. 11.3 Beweiswürdigung bezüglich der Widerhandlung gegen das Gastgewerbege- setz Auch bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Der Beschuldigte hat es unterlassen, ein abgeschlossenes Fumoir zu betreiben bzw. den Gästen das Rauchen in den nicht abgetrennten Räumlichkeiten zu untersagen. Wiederum kann auf die Beobachtungen der Polizei abgestellt werden, welche fest- stellen konnte, dass die Tür zum Fumoir mithilfe eines Keils dauerhaft offen gehal- 17 ten wurde. Bereits die Tatsache, dass ein Keil verwendet wurde, spricht gegen die Argumentation der Verteidigung, wonach die erforderlichen Voraussetzungen nur kurz und vorübergehend nicht eingehalten worden seien. Die Aussagen des Be- schuldigten zu diesem Umstand sind zudem ebenfalls wenig glaubhaft und wider- sprüchlich. So gab er anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme an, sie würden nie einen Keil unterstellen. In unmittelbarem Widerspruch dazu erklärte er auf Vorhalt, dass auch beim zweiten Besuch die Tür wiederum mit einem Keil offen gehalten worden sei, es habe niemand drin geraucht. Dann könne man schon ein bisschen frische Luft hereinlassen. Offensichtlich versuchte der Beschuldigte mit dieser Schutzbehauptung die Vorwürfe zu entkräften. Der Umstand, dass die Tür jedoch zweimal offen und mit einem Keil unterlegt angetroffen wurde, belegt nach Ansicht der Kammer jedoch, dass es sich dabei um eine mehr oder weniger per- manente Einrichtung gehandelt haben muss. Schliesslich brachte der Beschuldigte auch bei der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine geradezu dreiste, wenig glaubhafte (und seiner ersten Einvernahme widersprechende) Schutzbehauptung vor. So äusserte er die Vermutung, dass vielleicht ein Polizist den Keil angebracht haben könnte, da diese immer hin und her gegangen seien. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft und die Kammer erachtet es angesichts der dargelegten Umstände als erwiesen, dass er einen Keil unter die Tür zum Fumoir anbrachte bzw. anbringen liess und es so unterliess, eine räumli- che Trennung zwischen dem Fumoir, in dem die Gäste rauchten, und den übrigen Räumlichkeiten vorzunehmen. III. Rechtliche Würdigung 12. Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz Nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die ge- werbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) sind die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussball- spiele und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunter- nehmens untersagt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind namentlich verboten: die Ankündigung oder Bekanntmachung derartiger Unternehmungen, geschehe sie mündlich oder schriftlich durch Anschläge, Zeitungsartikel, Inserate, Zusendung von Briefen oder Drucksachen oder auf andere Weise, die Vermietung oder sonsti- ge Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes, und die Betätigung als Angestellter der Unternehmung oder in ähnlicher Stellung. Von der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 LG werden nur gewerbsmässig angebote- ne, vermittelte oder eingegangene Wetten erfasst. Das Bundesgericht hat solche Wetten als gewerbsmässig qualifiziert, die «eine gewisse Organisation erfordern, welche geeignet ist, deren Wiederholung zu ermöglichen», und die einen Gewinn verschaffen, der jedoch nicht notwendigerweise die Form eines Vorteils oder einer Vermögenszunahme auf Seiten des Veranstalters annehmen müsse; diesbezüglich hat das Bundesgericht die blosse Erzielung von Einnahmen als genügend erachtet (BGE 107 Ib 391, E. 3 und SCHERRER/MURESAN, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, Zürich/St. Gallen 2014, N 270). Wetten im Sinne von 18 Art. 33 Abs. 1 LG sind damit grundsätzlich verboten. Insbesondere verboten ist es, in Lokalitäten Gelegenheit zur Eingehung von Wetten anzubieten, unabhängig da- von, ob solche Wetten auch (alternativ) direkt über das Internet getätigt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008, E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat in seinem Lokal Laptops aufgestellt und die Möglichkeit an- geboten, hierüber Online-Wetten über den Ausgang von Fussballspielen abzusch- liessen. Die Bezahlung der Wetteinsätze und die Ausbezahlung der Gewinne er- folgten über den Beschuldigten. Die Wettquittungen konnten über den vorhande- nen Drucker ausgedruckt werden. Der Beschuldigte hat gewerbsmässig gehandelt, in dem er die Möglichkeit des Abschlusses von Sportwetten in einem öffentlich zugänglichen Lokal einer unbestimmten Anzahl von Besuchern angeboten hat. Das Clublokal war so organisiert, dass während der Öffnungszeiten jederzeit gewettet werden konnte; war der Beschuldigte nicht anwesend, nahmen auch seine Stellver- treter Wetteinsätze entgegen. Der Beschuldigte wollte mit diesem Angebot einen Gewinn für das Lokal erzielen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte in sei- ner Lokalität Gelegenheit zur Eingehung von illegalen Wetten geboten und damit den Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt. Er hat sich damit der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz schuldig gemacht. 13. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber u.a. vorsätzlich Ausländerinnen und Aus- länder beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]). Die Tatbestandsvariante der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer kann nur vom Arbeitgeber erfüllt werden. Das Bundesgericht folgte schon unter dem ANAG einem weiten Arbeitgeberbegriff: Der Tatbestand ist nicht auf Arbeits- verträge im Sinne des Zivilrechts beschränkt; insbesondere muss der Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer nicht weisungsbefugt sein. Arbeitgeber im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmung ist vielmehr, wer jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben lässt. Nach der Legaldefinition in Art. 11 Abs. 2 AuG ist einzig massge- bend, dass die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird. Ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt oder ob sie im konkreten Fall gar unentgeltlich erbracht wird, ist unerheblich (LUZIA VETTERLI/GABRIELLA D'- ADDARIO DI PAOLO, in: Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 5 zu Art. 117). Indem der Beschuldigte H.________ in dem von ihm (mit)geführten Clublokal Ser- vice- und Putzarbeiten verrichten liess und sie teilweise auch als seine Stellvertre- terin einsetzte, wobei diese Tätigkeiten üblicherweise gegen Entgelt erbracht wer- den, und obwohl er wusste, dass H.________ dazu nicht berechtigt war, hat er den Tatbestand von Art. 117 AuG objektiv und subjektiv erfüllt und sich der illegalen Beschäftigung einer Ausländerin schuldig gemacht. 19 14. Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz macht sich schuldig, wer u.a. Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt (Art. 49 Abs. 1 Bst. B des Gastge- werbegesetzes des Kantons Bern [GGG; BSG 935.11]). Gemäss Art. 27 Abs. 3 GGG hat die verantwortliche Person das Rauchverbot umzusetzen und die Gäste anzuhalten, das Rauchen ausserhalb der Fumoirs zu unterlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, untersteht das öffentlich zugängli- che Clublokal dem GGG (vgl. Ausführungen Vorinstanz auf pag. 196, S. 19 der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte die Türe zum Fumoir mithilfe eines Keils offen gelassen und die Gäste nicht davon abgehalten hat, in diesen Räum- lichkeiten resp. im offenen Fumoir zu rauchen, hat er gegen die Bestimmungen über das Rauchverbot verstossen und sich der Widerhandlung gegen das Gastge- werbegesetz schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbu- ches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. kon- kreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sach- verhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Ausschlag- gebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hin- weisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Es erübrigt sich daher eine (hypothetische) Prüfung der Sanktion nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts vorzunehmen. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 20 16. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 196 f., S. 19 f. der Entscheidbegrün- dung). 17. Strafrahmen und Bestimmung der Einsatzstrafe Der Beschuldigte hat sich vorliegend der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Widerhandlung gegen das AuG sowie der Widerhandlungen gegen das Lotte- riegesetz und das Gastgewerbegesetz (Letztere beide Übertretungen; vgl. auch Art. 333 Abs. 3 aStGB) schuldig gemacht. Da der Beschuldigte bereits am 6. Dezember 2013 wegen Widerhandlung gegen das AuG durch illegale Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer verurteilt wurde, gelangt Art. 117 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Demnach ist von einem erwei- terten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, wobei mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe zu verbinden ist. Auch die grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ge- ahndet. Vorliegend wiegt die grobe Verletzung der Verkehrsregeln angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung konkret schwerer, weswegen hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB wegen der Widerhandlung gegen das AuG angemessen zu erhöhen ist. Anschlies- send ist für die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz, welche ebenfalls konkret schwerer wiegt, eine Übertretungsbusse zu bestimmen, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB aufgrund der Verurteilung wegen Wider- handlung gegen das GGG angemessen zu erhöhen ist. 18. Einsatzstrafe (grobe Verkehrsregelverletzung) Der Beschuldigte hat vorliegend mit dem Sportwagen eines Kollegen die ausser- orts geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer gefahrenen Geschwin- digkeit von 134 km/h massiv überschritten. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe schuldig gemacht hätte. Die damals herrschenden Verhältnisse sind nicht bekannt, weswegen zu Gunsten des Beschuldigten von günstigen Wetter- und Strassenverhältnissen auszugehen ist. Zur Art und Weise der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte auf einer Überlandstrasse unterwegs war und damit die Gefahr eines unvorhergesehenen Ereignisses mit Unfallfolgen entsprechend klei- ner ist als innerorts, in einem teilweise bebauten Industriequartier oder in einem (hügeligen) Waldgebiet. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben unbewusst derart schnell gefahren und hat angeblich nur kurz beschleunigt. Dies ist zwar gerade angesichts der mas- siven Geschwindigkeitsüberschreitung eher schwer vorstellbar. Zu seinen Gunsten 21 ist jedoch festzuhalten, dass hohe Geschwindigkeiten in Sportwagen erfahrungs- gemäss eher unterschätzt werden, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit effektiv bloss grobfahrlässig massiv überschritten hat. Dies ist beim ungewohnten Lenken eines Sportwagens zwar einerseits wohl leicht möglich, andererseits legt jedoch gerade dieser Um- stand klar eine entsprechend vorsichtige Fahrweise nahe. Der Beschuldigte war of- fenbar in Eile, da er eine Versammlung seiner Fussballmannschaft besuchen woll- te, was jedoch neutral zu werten ist. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer noch von einem leichten Verschulden und damit von einer Strafe im unte- ren Drittel des Strafrahmens – konkret von 180 Strafeinheiten – aus. 19. Asperation Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer auch hier von einem leichten Verschulden des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte hat H.________ als einzige Mitarbeiterin für den Fussballclub arbei- ten lassen. Er hat sie im Wesentlichen zu seiner eigenen Entlastung bzw. derjeni- gen von D.________ eingestellt, wobei sie (bis zur polizeilichen Kontrolle) nur für eine relativ kurze Zeit für den Beschuldigten bzw. dessen Clublokal tätig war. Beim Clublokal handelt es sich zudem um einen sehr kleinen und privat geführten Be- trieb. Weiter ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass H.________ offenbar die Freundin von D.________ war, und diese Beziehung bei ihrem Einsatz für das Clublokal ebenfalls eine Rolle gespielt haben dürfte. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 80 Strafeinheiten als verschuldensange- messen. Asperiert sind 50 Strafeinheiten anzurechnen, womit insgesamt eine Stra- fe von 230 Strafeinheiten resultiert. 20. Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in ge- ordneten persönlichen Verhältnissen und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 4‘600.00. Seine Ehefrau verdient CHF 3‘500.00. Schulden weist er ausser ei- ner Hypothek von CHF 590‘000.00 keine auf (pag. 248). Der Beschuldigte ist im Jahr 2008 wegen Tätlichkeiten und Drohung verurteilt wor- den, wobei es sich hierbei jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AuG wegen Beschäftigung von Aus- ländern ohne Bewilligung ist – da dies bereits bei der Bestimmung des Strafrah- mens nach Art. 117 Abs. 2 AuG und bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde – aufgrund des Doppelverwertungsverbots neutral zu werten. Der Beschuldigte ist bezüglich der Verkehrsregelverletzung geständig, bezüglich der übrigen ihm vorgeworfenen Delikte nicht. Da die Verkehrsregelverletzung an- hand objektiver Beweismittel nachgewiesen ist, kann das Geständnis jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 22 Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren gegenüber den Behörden war korrekt, was erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist. Weiter ist auch von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche allesamt neutral zu werten sind, erachtet die Kammer eine Strafe von 230 Strafeinheiten als verschuldensan- gemessen. 21. Strafart und Höhe des Tagessatzes Vorliegend gelangt wie erwähnt in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht und damit Art. 34 aStGB zur Anwendung. Demnach ist bei einer Strafe bis 360 Strafeinheiten auf eine Geldstrafe zu erkennen. Vorliegend sind mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen keine Gründe ersichtlich, vom gesetzlichen Primat der Geldstrafe abzuweichen (pag. 200, S. 23 der Entscheidbe- gründung). Bei den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt die Tagessatzhöhe CHF 80.00 (pag. 247 f.). 22. Bedingter Vollzug und Widerruf Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum bedingten Vollzug kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 200 f., S. 23 f. der Entscheidbegründung). Bei der Überprüfung der Frage, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist, ist die sogenannte Mischrechnungspraxis zu berücksichtigen. Die Mischrechnungspraxis verlangt, dass bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Probezeitdelikten eine allfällige Warn- und Schockwirkung der neuen, zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt wird, wobei das gleiche auch umgekehrt in Bezug auf die Wirkung des Vollzuges aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafvollzuges gilt (vgl. BGE 116 IV 177 sowie den Ent- scheid 6B_286/2011 vom 29. August 2011, E. 5.3 f.). Wenn die frühere Strafe wi- derrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 aStGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Die Warn- und Schockwirkung eines Strafvollzugs kann also die Bewährungsaussichten auf ein derart hohes Ni- veau anheben, dass eine gleichzeitig verfügte zweite Strafe (die neue oder widerru- fene) wieder aufgeschoben werden bzw. aufgeschoben bleiben kann. Vorliegend kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung des Umstands, dass die früher ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen widerrufen wird, gerade noch eine gute Prognose gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte mit dem nun angeordneten Widerruf und der Verurteilung genügend be- eindruckt wurde, um künftig nicht mehr zu delinquieren. Dem Beschuldigten ist da- her der bedingte Vollzug zu gewähren. Aufgrund der nun dritten Verurteilung und des Fehlens einer wirklichen Einsicht und Reue betreffend Widerhandlungen gegen das Gastgewerbe- und Lotteriegesetz ist allerdings trotz des nachstehend auszu- sprechenden Widerrufs die Probezeit für den neuerlichen bedingten Vollzug der Geldstrafe um ein Jahr auf 3 Jahre zu erhöhen. 23 Wie zuvor dargelegt ist der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Dezember 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tages- sätzen à CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 und für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 100.00 wer- den dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 23. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat zutreffend auf die vorliegend im Bereich des Strassenverkehrs- rechts bestehende Schnittstellenproblematik hingewiesen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 201 f., S. 24 f. der Entscheidbegründung). Sowohl aus general-, als auch aus spezialpräventiven Gründen (die bedingte Geldstrafe weist kein erhebli- ches Drohpotential auf) ist vorliegend eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Kammer erachtet vorliegend mit Blick auf die widerrufene Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à CHF 110.00 eine Verbindungsbusse von 20 Tagessätzen als ver- schuldensangemessen. Die Verbindungsbusse beträgt damit bei einem Tagessatz von CHF 80.00 CHF 1‘600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 20 Tage festzuset- zen. 24. Übertretungsbusse Nach der Strafbestimmung von Art. 42 LG wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 (nach bis Ende 2017 gelten- dem allgemeinen Teil des StGB nur noch mit Busse, Art. 333 Abs. 3 aStGB) be- straft, wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet oder wer ein solches Unternehmen betreibt. Auch die Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz ist eine Übertretung und wird mit einer Übertretungsbusse zwischen CHF 200.00-20‘000.00 geahndet (Art. 49 Abs. 1 GGG). Die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz wiegt vorliegend schwerer. Der Be- schuldigte hat während eines Zeitraums von drei Monaten in dem von ihm geführ- ten Clublokal illegale Sportwetten angeboten. Dabei hat es sich grundsätzlich um ein öffentliches Angebot gehandelt, auch wenn der Personenkreis, welcher das Angebot gekannt bzw. genutzt hat, doch deutlich begrenzt war. Die Kammer erach- tet unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zusammen mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 550.00 als verschuldensangemessen. Diese Busse ist auf- grund der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz an- gemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Hierfür erachtet die Kammer eine Strafe von CHF 100.00 als verschuldensangemessen, die Strafe ist mit rund 50 % zu asperieren. Insgesamt ist damit auf eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 zu erkennen, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt sechs Tage. 25. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 80.00, total ausmachend CHF 16‘800.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Weiter 24 wird der Beschuldigte zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von CHF 1‘600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 26. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde in allen angeklagten Punkten schuldig gesprochen und hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘997.50 vollumfänglich zu tragen. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘300.00 ist vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und mit dem geschuldeten Betrag zu verrechnen (vgl. E. VI unten). 27. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. 28. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. VI. Verfügungen In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO ist der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und direkt mit den für das erstinstanzliche Verfahren bestimmten Verfahrenskosten zu verrechnen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der gesamte beschlag- nahmte Betrag anzurechnen ist (pag. 203, S. 26 der Entscheidbegründung). Die Verfügung betreffend Rückgabe der in Ziffer III.1 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs erwähnten Gegenstände ist in Rechtskraft erwachsen. 25 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. August 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 6. Juni 2015 in C.________ durch Überschreiten der allg. Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 54 km/h; 2. und weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden: Pos. 5, 16, 17, 18 (Laptop HP, Drucker-Rollen, Drucker, WLan-Router) II. A.________ wird zudem schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen bzw. festgestellt am 16. und 19. Mai 2014 in C.________ durch Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung; 2. der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz, begangen bzw. festgestellt am 16. Mai 2014 in C.________ durch gewerbsmässiges Anbieten und Vermitteln verbotener Internet-Sportwetten; 3. der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, begangen bzw. festgestellt am 16. Mai 2014 in C.________ durch Missachtung der Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen. und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1-3, 49 Abs. 1 GGG; 33 Abs. 1 und 2, 42 Lotteriegesetz; 117 Abs. 1 und 2 AuG; 4a Abs. 1 Bst. b VRV; 2 Abs. 2 StGB 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 333 Abs. 3 aStGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO 26 sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs gemäss Ziffer I.1 verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 80.00, total ausmachend CHF 16‘800.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt; 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘997.50, unter Verrechnung mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘300.00 (vgl. Ziffer IV); 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Dezember 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt; 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 100.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘300.00 wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und mit den erstinstanzlich geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO, vgl. Ziffer II.4 hiervor). 27 V. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Staatssekretariat für Migration Bern, 15. März 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28