Dass er als verurteilter Straftäter mit einer Diagnose der Pädophilie und gutachterlicher attestierter Rückfallgefahr, im Rahmen seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug einschneidende Weisungen in Kauf nehmen muss, war für den Beschwerdeführer erkennbar. So war es offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Die POM hat aus denselben Gründen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen.