Der Beschwerdeführer befindet sich nach einem langjährigen Massnahmenvollzug erst seit dem 12. Mai 2017 wieder in Freiheit. Die Frage der Mittellosigkeit kann jedoch offengelassen werden. Denn die Beschwerde hat als aussichtslos zu gelten. Die BVD und die POM hatten ihre Entscheide hinreichend begründet. Dass er als verurteilter Straftäter mit einer Diagnose der Pädophilie und gutachterlicher attestierter Rückfallgefahr, im Rahmen seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug einschneidende Weisungen in Kauf nehmen muss, war für den Beschwerdeführer erkennbar.