Die POM hat dies jedoch keineswegs verkannt. Es war ihr unbenommen, anhand von Hinweisen auf neue aktenkundige Geschehnisse aufzeigen, dass sie ihre Auffassung bestätigt sehe. 19. Die POM hat folglich die von der BVD erteilten Weisungen betreffend Kontrolle der internetfähigen Geräte und Kontaktverbot zu Recht als rechtmässig beurteilt und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Die obergerichtliche Beschwerde ist somit ebenfalls vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege