Die POM hat im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme im obergerichtlichen Verfahren auch auf aktuelle Entwicklungen und Aktenstücke, die nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug entstanden sind, hingewiesen. Die Prüfung der Rechtsmässigkeit der von der BVD angeordneten Weisungen hat zwar in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfügung der BVD vom 9. Mai 2017 zu erfolgen. Ob die Weisungen eingehalten wurden, ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die POM hat dies jedoch keineswegs verkannt.