Die Erforderlichkeit der Weisung ist zu bejahen. Im Übrigen wiegen das öffentliche Interesse an der Deliktsprävention und der Schutz hochwertiger Rechtsgüter deutlich schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers über eine unbeschränkte persönliche Freiheit zu verfügen, wozu Kontakte zu minderjährigen Personen gehören. Das Kontaktverbot ist verhältnismässig. 18.7. Die POM hat im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme im obergerichtlichen Verfahren auch auf aktuelle Entwicklungen und Aktenstücke, die nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug entstanden sind, hingewiesen.