Eine Einschränkung auf ein bestimmtes Alter würde ein Ausweichen des Beschwerdeführers auf andere Altersgruppen begünstigen. Auch Jugendliche, die das Schutzalter von 16 Jahren bereits überschritten haben, können sodann Opfer von Sexualdelikten werden. Die Pädophilie des Beschwerdeführers ist gemäss gutachterlichen Feststellungen auf Jungen ausgerichtet (Vollzugsakten, pag. 3262). Dennoch scheint es erforderlich, das Kontaktverbot nicht auf Jungen zu beschränken. Der Kontakt zu Mädchen könnte vom Beschwerdeführer genutzt werden, um Kontakt zu gleichaltrigen Jungen herzustellen. Die Erforderlichkeit der Weisung ist zu bejahen.