Er habe auch stets Umfelder gesucht, wo er mit diesen habe in Kontakt treten können (SK 2007 426, E. II.1.2.). Diese Kontakte, bei denen der Beschwerdeführer jeweils Vertrauen schuf, führten auch zu sexuellen Übergriffen. Da dem Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Rückfallgefahr attestiert wird, ist ein Kontaktverbot geeignet, zukünftige Delikte möglichst zu vermeiden. Fraglich ist sodann, ob das umfassende Kontaktverbot in Bezug auf sämtliche Minderjährige erforderlich ist. Zunächst ist festzuhalten, dass das Kontaktverbot eine wesentlich mildere Massnahme darstellt als die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme.