62 Abs. 3 StGB. Die Deliktsprävention bzw. die öffentliche Sicherheit liegt im öffentlichen Interesse und dient gleichzeitig dem Schutz der Grundrechte von Dritten, insbesondere dem besonderen Schutzanspruch von Kindern und Jugendlichen in ihrer Unversehrtheit (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV). Im Urteil des Obergerichts vom 11. März 2008 (SK 2007 426) wird umschrieben, dass der Beschwerdeführer auffälligen Kontakt mit Buben suchte und ständig Besuch von solchen hatte. Er habe auch stets Umfelder gesucht, wo er mit diesen habe in Kontakt treten können (SK 2007 426, E. II.1.2.).