Dies führt aber noch nicht dazu, dass diese nicht einhaltbar wäre. Die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers wird nicht annähernd derart eingeschränkt, dass der grundrechtliche Kerngehalt betroffen wäre. Es bleibt zu prüfen, ob die sich ergebenden Einschränkungen verhältnismässig sind. 18.6. Die Einschränkungen im Leben des Beschwerdeführers aufgrund des Kontaktverbots finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 62 Abs. 3 StGB.