Es kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Grenzen erkennt. Die Behauptung, diese Weisung sei nicht einhaltbar und würde jegliches Sozialleben verunmöglichen, ist nicht zutreffend. So ist es problemlos möglich, keine Minderjährigen zu kontaktieren, mit diesen Zeit zu verbringen und sich von diesen nicht in Gespräche verwickeln zu lassen. Die POM hat richtigerweise ausgeführt, dass die Weisung allenfalls Einschränkungen im Alltagsverhalten des Beschwerdeführers zur Folge hat. Dies führt aber noch nicht dazu, dass diese nicht einhaltbar wäre.