Ziel dieser Weisungsformulierung ist es, jegliche Risikosituationen, die der Beschwerdeführer für eine Annährung an Minderjährige nutzen könnte, zu vermeiden. Eine detaillierte Formulierung, welche Situationen hier nun genau umfasst sind, ist aufgrund der Vielzahl von möglichen Konstellationen schlicht unmöglich und auch unnötig. Die Formulierung ist daher hinreichend bestimmt. Dem Beschwerdeführer ist klar, dass er Kontakte zu vermeiden hat und was dies bedeutet. Dass mit «in Kontakt treten» nicht ein blosses Grüssen gemeint ist, ist nur logisch. Es kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Grenzen erkennt.