29 Abs. 2 BV ist zu verneinen. 18.5. Mit Minderjährigen sind, wie die POM zu Recht präzisiert, alle Personen unter 18 Jahren und beider Geschlechter gemeint. Dies ist zwar weitgefasst – was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung noch zu thematisieren ist – aber durchaus hinreichend bestimmt. Dem Beschwerdeführer wird sodann verboten, persönlich, schriftlich oder viral (online) mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Damit wird jeglicher Umgang mit Minderjährigen umfasst. Ziel dieser Weisungsformulierung ist es, jegliche Risikosituationen, die der Beschwerdeführer für eine Annährung an Minderjährige nutzen könnte, zu vermeiden.