10 che Kontakte mit Minderjährigen zu vermeiden, zu erteilen (Akten POM, pag. 6). Entsprechende Tätigkeits- und Kontaktverbote würden als erforderlich erachtet, um den Beschwerdeführer im spezialpräventiven Sinne vor Risikosituation zu schützen und ihn von potentiellen Opfern soweit möglich zu trennen (Akten POM pag. 5). Der Zweck des Kontaktverbots in der Deliktsprävention ist klar ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV ist zu verneinen.