Die BVD hat in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2017 auch das Kontaktverbot hinreichend begründet. Sie hat anhand der Ergebnisse der forensisch-psychiatrischen Begutachtungen die hohe Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf Sexualdelikte mit Minderjährigen dargelegt und u.a. auf die Empfehlung von Dr. med. E.________ hingewiesen, dem Beschwerdeführer insbesondere die Auflage, jegli-