Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit «neu in den Prozess eingebrachten Tatsachen» genau meine. In Bezug auf die Gefährdungsmeldung könne der Klarheit halber nochmals auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen werden (SK 17 385, pag. 71). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich diesen Ausführungen vollumfänglich an (SK 17 385, pag. 103). 18.4. Die BVD hat in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2017 auch das Kontaktverbot hinreichend begründet.