In dieser Eingabe führte sie insbesondere aus, mit «Minderjährigen» seien alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gemeint. Dass davon auch Mädchen erfasst seien, sei so gewollt (und auch begründet). Im angefochtenen Entscheid sei nirgends festgehalten, dass die Weisung nicht einhaltbar sei, im Gegenteil. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach ein Gespräch noch niemandem geschadet habe, sei verfehlt und zeuge von seinem nach wie vor vorhandenen Krankheitsbild und der fehlenden Einsicht in dieses. Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit «neu in den Prozess eingebrachten Tatsachen» genau meine.