Da sich das Alter eines 17- jährigen jungen Mannes kaum mehr von jenem eines 18-jährigen unterscheiden lasse, müsste er den 17-jährigen fragen, ob er volljährig sei, womit er bereits gegen die Weisung verstossen hätte. Er habe einen grundrechtlichen Anspruch auf Resozialisierung. Das Leben in Freiheit dürfe nicht mit derart undifferenzierten und unverhältnismässigen Weisungen erschwert werden (SK 17 385, pag. 130 ff.). 18.3. Die POM nahm am 26. Oktober 2017 zur Beschwerde Stellung. In dieser Eingabe führte sie insbesondere aus, mit «Minderjährigen» seien alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gemeint.