Die Weisung wäre dergestalt zu formulieren, dass sich der Bezug zu den ihm vorgeworfenen Delikten und verbotenen Handlungen klar ergebe. Ihm generell den Umgang mit jeglichen Minderjährigen in jeglichem Kontext zu verbieten, sei eine übermässige Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit, die durch kein öffentliches Interesse gedeckt sei und sich als unverhältnismässig erweise. Da sich das Alter eines 17- jährigen jungen Mannes kaum mehr von jenem eines 18-jährigen unterscheiden lasse, müsste er den 17-jährigen fragen, ob er volljährig sei, womit er bereits gegen die Weisung verstossen hätte.