10 Abs. 2 BV werde nicht mehr gewahrt. Es entspreche dem Leben in der Gemeinschaft, dass man beispielsweise mit minderjährigen Lehrlingen zu tun habe (bspw. an einem Bankschalter). Die Weisung sei somit gar nicht einhaltbar. Dass er angeblich gegen die Weisungen verstossen haben soll, indem er im selben Fahrzeug wie ein Minderjähriger gesessen haben soll, zeige lediglich auf, dass die Weisung weder einhaltbar, noch erforderlich, noch verhältnismässig im engeren Sinn sei. Die Weisung wäre dergestalt zu formulieren, dass sich der Bezug zu den ihm vorgeworfenen Delikten und verbotenen Handlungen klar ergebe.