Die POM bringe sodann neue Tatsachen in den Prozess ein, welche nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hätten. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 ergänzte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Weisung nicht auf Jungen im Schutzalter eingeschränkt werde. Er habe Delikte gegen Jungen in einem bestimmten Alterssegment begangen. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, ihn generell vom öffentlichen Leben auszuschliessen. Der Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2 BV werde nicht mehr gewahrt.