9 die Weisung jetzt laute, sei sie nicht einhaltbar. Die Formulierung «in Kontakt treten» sei viel zu unbestimmt und viel zu restriktiv. Sodann sei das Kontaktverbot nicht hinreichend begründet, was gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstosse. Es sei überhaupt nicht dargelegt worden, welche Verhaltensweisen mit dem Verbot genau gemeint seien und wieso sie verboten sein sollten. Die POM bringe sodann neue Tatsachen in den Prozess ein, welche nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hätten.