Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 dagegen insbesondere vor, «Minderjährige» sei kein hinreichend präziser Ausdruck. Davon seien auch Mädchen erfasst. Damit sei die Weisung übermässig restriktiv und greife zu tief in seine persönliche Freiheit ein. Er habe sich noch nie an Mädchen vergangen. Das Schutzalter liege in der Schweiz bei 16 Jahren. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sexuell mündige Personen vor ihm geschützt werden müssten, sodass nicht einmal ein Gespräch möglich wäre. Hier sei die Massnahme offensichtlich nicht mehr verhältnismässig.