Wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung habe der Beschwerdeführer Ausflüge mit diesem minderjährigen Kind unternommen, was zu einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geführt habe. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es gegen das Kontaktverbot verstosse, wenn er sich im gleichen Auto wie ein minderjähriges Kind befinde, zeige eindrücklich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers sowie seinen Umgang mit diesem auf (Akten POM, pag. 69 ff.). 18.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 dagegen insbesondere vor, «Minderjährige» sei kein hinreichend präziser Ausdruck.