Aufgrund der konkreten Umstände sei dieses Vorbringen geradezu als grotesk zu bezeichnen. Der beste Freund sei der Vater eines früheren Opfers des Beschwerdeführers, das zum Tatzeitpunkt elf Jahre alt gewesen sei. Der minderjährige Sohn des besten Freundes sei der Halbbruder des früheren Opfers und im jetzigen Zeitpunkt auch um die elf Jahre alt. Wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung habe der Beschwerdeführer Ausflüge mit diesem minderjährigen Kind unternommen, was zu einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geführt habe.