Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer auch nicht in Kontakt treten dürfe, wenn die Kontaktaufnahme von Seiten eines Minderjährigen erfolge. Zur Argumentation der Beschwerdeführers, wonach das Kontaktverbot die Beziehung zu seinem besten Freund verunmögliche, da dieser einen minderjährigen Sohn habe, hielt die POM fest: Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Freundschaft zwischen zwei erwachsenen Männern die Anwesenheit des Sohnes des Freundes bedinge. Aufgrund der konkreten Umstände sei dieses Vorbringen geradezu als grotesk zu bezeichnen.