Als bedingt Entlassener mit einer diagnostizierten Pädophilie könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine uneingeschränkte persönliche Freiheit berufen. Das Einhalten der Weisung sei durch eine vorgängige Information und Planung sowie durch kurzfristige Umdisponierungen möglich. Inhaltlich sei das Kontaktverbot genügend bestimmt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer auch nicht in Kontakt treten dürfe, wenn die Kontaktaufnahme von Seiten eines Minderjährigen erfolge.