Die Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz, zu der auch mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung (sog. «hands-on» Sexualdelikte) gehörten, sei als deutlich bis sehr hoch zu qualifizieren. Damit liege ein gewichtiges Interesse vor, den Kontakt des Beschwerdeführers mit allen Minderjährigen zu verhindern. Auch wenn beim Beschwerdeführer eindeutig eine Präferenz für «Buben» bestehe, sei der Schutz aller Minderjährigen höher zu gewichten. Als bedingt Entlassener mit einer diagnostizierten Pädophilie könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine uneingeschränkte persönliche Freiheit berufen.