18. Kontaktverbot mit Minderjährigen: 18.1. Zum von der BVD dem Beschwerdeführer auferlegten Verbot, mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, führte die POM im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, die BVD habe das Kontaktverbot durchaus begründet. Das angeordnete Kontaktverbot sei notwendig und verhältnismässig. Die Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz, zu der auch mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung (sog. «hands-on» Sexualdelikte) gehörten, sei als deutlich bis sehr hoch zu qualifizieren.