Denn es ist ihm auf diese Weise bewusst, dass solches Verhalten von den Behörden bemerkt werden würde. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch an fremden Geräten solche Aktivitäten tätigen könnte. In der Regel wird, was jemand geheim halten will, jedoch zuhause gemacht. Die Weisung ist zur Deliktsprävention geeignet. Sie schränkt den Spielraum des Beschwerdeführers denn auch nicht mehr ein als erforderlich. Es ist keine weniger eingreifende Massnahme ersichtlich, um den Beschwerdeführer effektiv davon abzuhalten, über das Internet unerlaubte Handlungen vorzunehmen. Angesichts der hochwertigen Rechtsgüter, die es auf-