Es besteht ein öffentliches Interesse zur Verhinderung von Straftaten durch einen Verurteilten Straftäter, der bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen wurde. Es gilt Sicherheit und Ordnung zu wahren und potentielle Opfer zu schützen. Die Kontrolle der internetfähigen Geräte durch die Vollzugbehörde ist ein geeignetes Instrument, um den Beschwerdeführer von nicht erlaubten Aktivitäten im Internet, insbesondere dem Konsum von kinderpornografischem Material abzuhalten. Denn es ist ihm auf diese Weise bewusst, dass solches Verhalten von den Behörden bemerkt werden würde.