17.6. Die Weisung bezüglich Kontrolle der internetfähigen Geräten des Beschwerdeführers greift insbesondere in dessen Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) ein. Ein besonders schwerwiegender Eingriff ist allerdings nicht auszumachen, da mit der Weisung die Kommunikation und seine Handlungen im Internet im erlaubten Rahmen nicht eingeschränkt und auch nicht öffentlich gemacht werden. Die gesetzliche Grundlage für den Eingriff findet sich in Art. 62 Abs. 3 StGB. Es besteht ein öffentliches Interesse zur Verhinderung von Straftaten durch einen Verurteilten Straftäter, der bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen wurde.