Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung ist hinreichend bestimmt. Sie enthält klare Vorgaben, was der Beschwerdeführer zu tun hat: Er muss der Vollzugsbehörde immer eine aktuelle Liste mit all seinen internetfähigen Geräten zur Verfügung stellen, darf weder seinen Browserverlauf löschen noch Dateilöschprogramme nutzen oder installieren und hat auf Aufforderung der Vollzugsbehörde seine Geräte zur Untersuchung herausgeben. Es bleibt zu prüfen, ob diese Weisung verhältnismässig ist.