Ausserdem mag es zwar zutreffen, dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, heutzutage alle möglichen Geräte Verbindungen zum Internet aufbauen können. Dass mit der Weisung der BVD nicht die Kaffeemaschine oder ähnliches gemeint ist, sondern Geräte, über die im Internet gesurft, Inhalte konsumiert und online kommuniziert werden kann (d.h. Computer, Tablet, Smartphone oder ähnliches), ist offensichtlich. Die Behauptung des Gegenteils ist unsinnig.