Herunterladen oder Besitz des Materials ist keine Voraussetzung der Strafbarkeit. Es muss dem Beschwerdeführer mit der Weisung nicht mitgeteilt werden, dass er keine illegalen Tätigkeiten vornehmen dürfe. Eine verurteilte Person darf sich schliesslich genau so wenig strafbar machen, wie jede andere Person auch. Ziel der Weisung ist es, strafbares Verhalten zu verhindern bzw. frühzeitig zu erkennen und nicht, dieses zu verbieten. Verbieten tut dies nämlich bereits das Gesetz.