7 17.5. Rätselhaft ist sodann, wie der Beschwerdeführer auf die Idee kommt, Kinderpornografie zu konsumieren sei an sich nicht strafbar. Art. 197 Abs. 5 StGB (in der Fassung vom 27. September 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014) stellt den Konsum von pornografischem Material mit nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ausdrücklich unter Strafe. Herunterladen oder Besitz des Materials ist keine Voraussetzung der Strafbarkeit.