Die Begründungspflicht, die Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist, ist offensichtlich nicht verletzt. Der Zusammenhang der Weisung mit den Vortaten des Beschwerdeführers und deren Zweck, erneute Straftaten zu verhindern und auf Gefahrensignale therapeutisch reagieren zu können, ergibt sich aus der Begründung der Verfügung der BVD. Der Beschwerdeführer muss den Grund, weshalb diese Weisung ausgesprochen wurde, also keineswegs «erraten».