Der Beschwerdeführer war am 11. März 2008 insbesondere wegen Pornografie verurteilt worden. Dies hält auch die BVD in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2017 fest (Akten POM, pag. 11). Sie erwähnt u.a., dass zuletzt in der ergänzenden forensisch psychiatrischen Stellungnahme von Herrn Dipl. Psych. D.________ vom 27. März 2017 festgehalten worden sei, dass beim Beschwerdeführer eine pädosexuelle Affinität starker Ausprägung als primär deliktfördernde Risikoeigenschaft vorhanden sei. Der Gutachter diagnostizierte insbesondere eine Pädophilie, ausgerichtet auf Jungen, nicht ausschliesslicher Typus (ICD-10: F65.4).