In der Verfügung der BVD vom 9. Mai 2017 sei eine diesbezügliche Begründung sowohl implizit als auch explizit enthalten. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor ihr geltend gemacht und im angefochtenen Entscheid behandelt worden. Ihre Erwä-