Ausserdem vermöge die POM nicht darzutun, warum die Weisung nötig oder geeignet wäre, einen Rückfall zu verhindern. Die Weisung sei daher unverhältnismässig (SK 17 385, pag. 127 ff.). 17.3 Die POM führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 insbesondere aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers gingen in mehrfacher Hinsicht fehl. Die Thematik der Kinderpornografie sei weder neu noch verlasse sie das Anfechtungsobjekt. In der Verfügung der BVD vom 9. Mai 2017 sei eine diesbezügliche Begründung sowohl implizit als auch explizit enthalten.