Die Massnahme sei auch nicht geeignet, ein Ziel zu erreichen. Die Weisung müsse so neu formuliert werden, so dass sich der Bezug zur Kinderpornografie auch klar aus der Weisung ergebe. Kinderpornografie zu konsumieren sei an sich nicht strafbar, erst das Herunterladen respektive der Besitz werde zum Delikt. Die Weisung gehe nicht auf den Zusammenhang zwischen ihr und strafbaren Handlung ein. Der Konsum von Kinderpornografie oder ähnlichen Bildern werde ihm nicht untersagt. Die Weisung sei zu begründen. Ausserdem vermöge die POM nicht darzutun, warum die Weisung nötig oder geeignet wäre, einen Rückfall zu verhindern.