Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 ergänzte er, es gehe nicht an, irgendeine Weisung zu erteilen, mit dem Hintergedanken, der Betroffene müsse ja wissen, weshalb diese Weisung nötig sei. Da mittlerweile auch eine Fernbedienung zum Fernseher, Kameras, Fernseher, Uhren, Kaffeemaschinen, Babyphones und vieles mehr «internetfähig» seien, sei die Weisung völlig sinnentleert und könne nicht eingehalten werden. Sie greife zu tief in die Persönlichkeit des Betroffenen ein (Art. 10 BV). Die Massnahme sei auch nicht geeignet, ein Ziel zu erreichen.