17.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 vor, die Behauptung der POM, bei der Weisung gehe es um Kinderpornografie, verlasse das Anfechtungsobjekt und sei daher unbeachtlich. Eine Liste mit allen internetfähigen Geräten könne gar nicht erstellt werden, weil fast jedes technische Gerät internetfähig sei. Die Weisung könne nicht eingehalten werden. Da er die Inhalte auch andernorts konsumieren könne, sei die Weisung nicht geeignet, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Die Weisung verstosse gegen die Begründungspflicht.