Aufgrund der Begründungspflicht seien die Weisungen auch immer in Zusammenhang mit der angeführten Begründung zu sehen. Es ergebe sich selbstredend, dass im Rahmen der erlassenen Weisungen jegliche illegale Nutzung verboten und die legale Nutzung erlaubt sei. Die (legale) Nutzung sei einzig dahingehend eingeschränkt, dass er seine Geräte melden und auf Anordnung durch die Vollzugsbehörde durchsuchen lassen müsse, er den Browserverlauf nicht löschen und keine Dateilöschprogramme installieren/nutzen dürfe (Akten POM, pag. 70).