17.1. Die POM führte im angefochtenen Entscheid aus, beim Beschwerdeführer seien im Rahmen der früheren Strafuntersuchung Unmengen an kinderpornografischem Material aufgefunden worden. Nachdem es erstmals beschlagnahmt worden sei, habe er innert kürzester Zeit wieder solches angehäuft. Bei dieser Ausgangslage könne der sachliche Zusammenhang der Weisung mit den angeblich zu erwartenden