2016, N 514). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten von Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). 17. Internetfähige Geräte und deren Kontrolle: