vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_427/2015 vom 20. August 2015, E. 2.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass staatliches Handeln zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 514).